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Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)

Eine Vielzahl von Windenergieanlagen (WEA) sind bereits heute mit einer Nachtkennzeichnung zur Flugsicherung ausgestattet. Um die Akzeptanz zum Bau von neuen WEA zu erhöhen, hat der Gesetzgeber (§ 9 Abs. 8 EEG 2023) festgelegt, dass diese ab dem 01.01.2024 mit eine BNK ausgerüstet werden müssen. Die Umsetzung der BNK ist vergütungsrelevant und gilt sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen, die nach dem 31.12.2005 in Betrieb genommen wurden. Sollten die Nachweise beim Netzbetreiber nicht fristgerecht vorliegen, ist ab dem 01.01.2024 bis zur Umsetzung der BNK eine Zahlung – unabhängig davon, ob die WEA gesetzliche Vergütung erhält – nach § 52 EEG 2023 vom Anlagenbetreibenden zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen, kann eine WEA von der BNK befreit werden.