Betreiber von Solaranlagen auf Wohngebäuden können für den von Mietern im gleichen Gebäude oder innerhalb dieses Quartiers* verbrauchten Strom den Mieterstromzuschlag geltend machen, wenn ihre Anlage nach dem 25. Juli 2017 in Betrieb gegangen ist.
*Innerhalb des Gebäudes oder in Wohngebäude oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt. (§ 21 Abs. 3 EEG)
Seit Inkrafttreten des Solarpakets I können Betreiber von Solaranlagen für den von Mietern verbrauchten Strom den Mieterstromzuschlag auch bei Nicht-Wohngebäuden beanspruchen, sofern die Anlage ab dem 16.05.2024 in Betrieb genommen wurde.
Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und vergütet werden. Der Mieterstromzuschlag entspricht der PV-Einspeisevergütung, die von der Anlagengröße abhängig ist, abzüglich eines vom jährlichen Photovoltaik-Zubau abhängigen Abschlags. Für Mieter entfallen bei Bezug von Mieterstrom einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Bezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe).
Damit wir Ihnen den Zuschlag ausbezahlen können, benötigen wir von Ihnen:
- Formular "Nachweis zum Anspruch auf Mieterstromzuschlag"
- Inbetriebnahme der Anlage 25. Juli 2017 bis 15.05.2024 - Formular hier.
- Inbetriebnahme der Anlage ab 16.05.2024 - Formular hier.
- Messkonzept
Bitte senden Sie die Unterlagen unterschrieben zurück an:
Email: kundenservice@bayernwerk.de
Ergänzende Hinweise:
- Weitere Meldepflichten ergeben sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV). Informationen hierzu stellt die Bundesnetzagentur zur Verfügung.
- Informationen zum Thema Kundenanlagen im Sinne des §3 Nr. 24 a und b EnWG, welche oft auch als "Mieterstrommodelle" bezeichnet werden, finden Sie hier beim Bayernwerk
- Die Unterscheidung zwischen Mieterstrommodellen/ Kundenanlagen und dem „Mieterstromzuschlag“ finden Sie bei der Bundesnetzagentur.