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Durch die kommunale Wärmeplanung wird die Wärmeversorgungsstruktur gezielt auf erneuerbare Energien umgerüstet – eine langfristige, strategische Maßnahme mit dem Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung in ganz Deutschland. Angesichts dessen, dass der Wärmesektor (Raumwärme, Warmwasser, Prozesswärme) jährlich für rund 40 % der energiebedingten CO2-Emissionen in Deutschland verantwortlich ist, gewinnt der Wärmesektor bei der Energiewende immer mehr an Bedeutung. Erfahren Sie beim Bayernwerk mehr darüber, was das für Ihre Kommune bedeutet und was sich in Zukunft ändern wird.
Wir sind Vorreiter – unsere Referenzen zu kommunalen Wärmeplanungen
Die Zukunft der urbanen Wärmeversorgung steht vor entscheidenden Herausforderungen. Deshalb geht das Bayernwerk voran und gestaltet gemeinsam mit den zwei Pilotkommunen Bad Abbach und und der Verwaltungsgemeinschaft Weiherhammer mit dem Nachbar-Markt Mantel die Zukunft der Wärmeversorgung. Vom Bürgermeister über die Stadtplanung bis zu den Energiegenossenschaften – alle arbeiten zusammen! Und das Bayernwerk hält in der Rolle der Projektleitung die Fäden zusammen.
Bad Abbach: Pilotprojekt im Überblick
Bad Abbach macht es vor, das ist die Kommune im Überblick:
- 13.300 Einwohner
- Kurort mit entsprechenden Schlüsselkunden: Kaisertherme und Asklepios-Klinikum
- Vision: Klimaneutrale Kommune (PV, Wind)
Verwaltungsgemeinschaft Weiherhammer mit dem Nachbar-Markt Mantel: Pilotprojekt im Überblick
Das ist Weiherhammer in der Übersicht:
- Ca. 7.000 Einwohner (Weiherhammer, Etzenricht, Kohlberg)
- BHS und Pilkington als Top-Industriekunden
Was ist die kommunale Wärmeplanung?
Die kommunale Wärmeplanung ist eine Antwort auf die Herausforderungen des Klimawandels und der Energiewende. Die Wärmeversorgung in Städten und Gemeinden soll nachhaltig und effizient gestaltet werden, um klimaschädliche CO2-Emissionen zu reduzieren. Das große Ziel dabei ist die Schaffung einer klimafreundlichen Wärmeversorgung bis zum Zieljahr 2045. Bayern hat sich ein noch ambitionierteres Ziel gesetzt: 2040.
Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung werden Bestandsanalysen und Potenzialanalysen durchgeführt, um die vorhandenen Ressourcen und das Potenzial für erneuerbare Energiequellen und Abwärmepotenziale zu ermitteln.
Bestandsschutz und Fortschreibung freiwillig erstellter Wärmepläne
Die §§ 5, 25 Abs. 3 WPG normieren die Auswirkungen des Inkrafttretens des WPG zum 01.01. 2024 auf bestehende oder noch in Erstellung befindliche Wärmepläne. Im Ergebnis sollen diese weitestgehend durch das Bundesgesetz anerkannt werden und die Regelungen des WPG erst im Rahmen ihrer Fortschreibung beachten müssen. Grund hierfür ist, dass die Gemeinden bzw. die sonstigen planenden Stellen, die bereits Wärmepläne erstellt haben oder aufstellen, nicht sanktioniert werden sollen.
Bei der Bestandsschutzregelung des § 5 WPG ist zunächst zu unterscheiden, ob für das jeweilige Gemeindegebiet landesrechtliche Regelungen zur Wärmeplanung bestehen (§ 5 Abs. 1 WPG) oder nicht (§ 5 Abs. 2 WPG). Nach unserer Gesetzesauslegung fallen unter § 5 Abs. 1 WPG Gemeinden, die bereits durch Landesrecht zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet wurden („auf Grundlage von [Landesrecht]“). Alle übrigen Gemeinden, die freiwillig mit der Wärmeplanung begonnen haben, unterfallen nach unserer Einschätzung hingegen § 5 Abs. 2 WPG.
Freiwillig erstellte bzw. noch in Erstellung befindliche Wärmepläne genießen mithin unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WPG Bestandsschutz. Bei Vorliegen der Bestandsschutzvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 WPG findet die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach Maßgabe der Anforderungen des WPG keine Anwendung. Sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WPG allerdings nicht vorliegen, besteht kein Bestandsschutz für den jeweiligen Wärmeplan und die Vorgaben des WPG müssen bei der Erstellung des Wärmeplans beachtet werden, sodass ggf. eine erneute WPG-konforme Wärmeplanung durchgeführt werden muss.
Die Fortschreibung von nach § 5 WPG anerkannten Wärmeplänen richtet sich nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 WPG. Gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 WPG müssen die nach § 5 WPG anerkannten Wärmepläne die Vorgaben des WPG im Rahmen der ersten landesrechtlichen Fortschreibung bzw. spätestens ab dem 01.07.2030 berücksichtigen. Bei freiwillig erstellten Wärmeplänen, denen nach § 5 Abs. 2 WPG Bestandsschutz zukommt, muss die Fortschreibung und die Beachtung der Vorgaben des WPG spätestens bis zum bzw. ab dem 01.07.2030 erfolgen. Denn im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 WPG kann es – nach unserem Normverständnis von § 5 WPG – nämlich keine (verpflichtende) landesrechtliche Frist zur Fortschreibung geben.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz?
Parallel ist die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) - des sogenannten Heizungsgesetzes – in Arbeit. Es zielt darauf ab, durch einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen das Heizen in Deutschland klimafreundlicher zu machen. Geplant ist, dass ab Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben wird. Für Neubauten gilt generell seit dem 01.01.2024 die 65 % Erneuerbare-Energien-Vorgabe bei Wärmeanlagen.
Wie hängen GEG und WPG zusammen?
Zunächst ein Hinweis: Die Erstellung und Veröffentlichung eines Wärmeplans hat keine Auswirkung auf die Geltung der 65%-EE-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG.
Gemeinden, die bereits auf freiwilliger Basis einen Wärmeplan erstellt haben, haben daher nichts zu befürchten.
Die vorzeitige Auslösung der 65%-EE-Pflicht nach § 71 Abs. 8 S. 3 GEG bezieht sich auf die Ausweisungsentscheidung nach §§ 26, 27 WPG. Die Ausweisungsentscheidung ist eine zusätzliche, von der Wärmeplanung abzugrenzende Entscheidung und liegt im Ermessen der planungsverantwortlichen Stelle.
Der Zeitpunkt für die Geltung der 65%-EE-Pflicht richtet sich für Bestandsgebäude und neu zu errichtende Gebäude außerhalb von Neubaugebieten nach der Übergangsregelung des § 71 Abs. 8 GEG.
Danach findet die 65-%-EE-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG wie folgt Anwendung:
- In einem Gemeindegebiet, in dem zum 01.01.2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind: mit Ablauf des 30.06.2026 (vgl. § 71 Abs. 8 S. 1 GEG),
- in einem Gemeindegebiet, in dem zum 01.01.2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind: mit Ablauf des 30.06.2028 (vgl. § 71 Abs. 8 S. 2 GEG),
- in einem Gebiet, für das vor Ablauf der in § 71 Abs. 8 S. 1, S. 2 GEG genannten Zeitpunkte eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet i.S.d. §§ 26, 27 WPG getroffen wurde: Einen Monat nach Bekanntgabe der Ausweisungsentscheidung (vgl. § 71 Abs. 8 S. 3 GEG).
Zwar sind die Übergangsfristen für die Geltung der 65%-EE-Pflicht (§ 71 Abs. 8 S. 1 und S. 2 GEG) und die Fristen zur Erstellung von Wärmeplänen (§ 4 Abs. 2 WPG) aufeinander abgestimmt. Sofern ein Wärmeplan vor Ablauf der genannten Zeitpunkte erstellt und veröffentlicht wird, wirkt sich dies allerdings nicht auf die Geltung der 65%-EE-Pflicht aus.
Die 65%-EE-Pflicht kommt auch zum Tragen, wenn pflichtwidrig kein Wärmeplan erstellt werden sollte. Hintergrund des Gleichlaufs der Fristen ist, dass die 65%-EE-Pflicht erst dann Anwendung finden soll, wenn de facto ein Wärmeplan vorliegt. Denn anhand der Wärmepläne sollen sich die Gebäudeeigentümer über aktuelle und künftige Anschlussmöglichkeiten sowie die jeweils bestehenden technischen Heizmöglichkeiten informieren können.
Die Übergangsregelung des § 71 Abs. 8 GEG gilt im Übrigen auch bei neu zu errichtenden Gebäuden außerhalb von Neubaugebieten („Schließung von Baulücken“) (vgl. § 71 Abs. 10 GEG). Für neu zu errichtende Gebäude, die nicht unter die Regelung des § 71 Abs. 10 GEG fallen, findet die 65%-EE-Pflicht hingegen bereits mit Inkrafttreten des GEG zum 01.01.2024 Anwendung.
Klimaschutz und Energiewende: Was soll das Wärmeplanungsgesetz regeln?
Kaum ein geplantes Gesetz wurde in der Vorbereitungsphase derart leidenschaftlich diskutiert wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Diese Intensität ist verständlich, da es nahezu jeden betrifft, der im Winter bei angenehmen Temperaturen wohnen möchte – und der Wechsel der Heizanlage kann mit beträchtlichen Kosten verbunden sein. Im Hintergrund des GEG arbeitet die bayerische Staatsregierung an einer weiteren Reform, die bei der Wärmewende eine Schlüsselrolle einnehmen dürfte: das Wärmeplanungsgesetz. Dabei ist die zentrale Zielsetzung der Bundesregierung, die Wärmeerzeugung in Deutschland auf klimaneutral umzustellen – also weitgehend ohne fossile Brennstoffe. Mittels des Wärmeplanungsgesetzes hat der Bund bereits die Länder dazu verpflichtet, verbindliche Pläne zur klimaneutralen Umgestaltung ihrer Wärmeinfrastruktur zu erstellen. Die Umsetzung dieser Pläne kann jedoch auf kommunaler Ebene erfolgen, da dort eine umfassendere Expertise vorhanden ist. Dies bietet den Bürgern vor allem eine wichtige Orientierung: Wenn jemand in einem Gebiet lebt, das bald an ein Nahwärmnetz angeschlossen wird, ist eine kostspielige Investition in eine Wärmepumpe womöglich nicht notwendig. Andererseits können Gebiete ohne solche Wärmenetze ihre Heizsysteme mit möglichen Fördermitteln anpassen.
Chancen & Vorteile für Kommunen
Die frühzeitige Akteursbeteiligung ist ein entscheidender Erfolgsfaktor für eine umsetzungsorientierte Kommunale Wärmeplanung. Die relevanten Akteurinnen und Akteure sollten mit passenden Beteiligungsformaten – vom Informieren, über das Aktivieren und Konsultieren bis zum Mitgestalten – involviert werden.
Bereits durchgeführte kommunale Wärmeplanungen zeigen, dass die aktive Einbindung der Akteurinnen und Akteure entscheidend ist, um deren Expertise voll zu nutzen, ihre Bereitschaft und ihr Verständnis für die Umsetzung zu stärken und Verantwortlichkeiten für Handlungsstrategien und Maßnahmen festzulegen. Eine erfolgreiche Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung kann und wird gelingen, wenn sie vor Ort als Gemeinschaftsprojekt verstanden und akzeptiert wird. Eine der ersten Überlegungen ist daher, welche Akteure sind in welcher Weise an dem Prozess zu beteiligen? Bei der Überlegung ist zu berücksichtigen, dass Akteurinnen und Akteure, die aktiv am Prozess beteiligt sind, durch ihr Fachwissen den Prozess und dessen Ergebnis verbessern und wichtige Türöffner und Fürsprecher für die Gestaltung der weiteren Zusammenarbeit sein können.
Die kommunale Wärmeplanung bringt für Kommunen großes Potenzial mit sich. Die Wärmeplanung bietet eine aussichtsreiche Perspektive für Kommunen, um ökologische Verantwortung zu übernehmen, Kosten zu senken und eine lebenswerte Umgebung für ihre Bürger zu schaffen:
- Klimaschutz: Durch kommunale Wärmeplanung können Kommunen einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz leisten, indem sie auf nachhaltige Energiequellen umstellen und CO2-Emissionen reduzieren.
- Energieeffizienz: Durch eine optimierte Wärmeversorgung können Kommunen ihre Energieeffizienz steigern und so Ressourcen schonen.
- Nachhaltigkeit: Die Umstellung auf erneuerbare Energien fördert die Nachhaltigkeit der Energieversorgung und reduziert die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen.
- Regionale Wertschöpfung: Die Nutzung erneuerbarer Energien vor Ort schafft regionale Wertschöpfung und stärkt die lokale Wirtschaft.
- Innovationsförderung: Kommunale Wärmeplanung eröffnet Möglichkeiten für innovative Technologien und Geschäftsmodelle im Bereich der Energieversorgung.
- Kosteneinsparungen: Die effiziente Nutzung von Energiequellen kann langfristig zu Kosteneinsparungen bei der Wärmeversorgung führen.
- Wohnqualität: Eine umweltfreundliche Wärmeversorgung trägt zur Verbesserung der Wohnqualität bei und sorgt für angenehme Temperaturen auch im Winter.
- Bürgernähe: Durch die Gestaltung einer nachhaltigen Wärmeversorgung können Kommunen das Bewusstsein für Energieeffizienz und Umweltschutz in der Bevölkerung stärken.
Zielgruppe und Verpflichtungen – wen betrifft die kommunale Wärmeplanung?
Durch kommunale Wärmeplanung soll die Heizinfrastruktur in Städten und Gemeinden auf umweltfreundliche Weise modernisiert werden. So soll langfristig eine höhere Energieeffizienz und CO2-Reduktion erreicht werden. Doch nicht nur Gebiete, die aktiv an der Gestaltung einer nachhaltigen und zukunftsorientierten Wärmeversorgung interessiert sind, sind betroffen, denn die kommunale Wärmeplanung soll verpflichtend flächendeckend für alle eingeführt werden.
Ablauf der kommunalen Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung läuft über mehrere Schritte ab. Hier ist der übliche Ablauf:
1. Eignungsprüfung
Im Rahmen der Eignungsprüfung werden noch keine Daten erhoben. Sie bezieht sich auf Wärme- und Wasserstoffnetze. Ein verkürzte Wärmeplanung ist möglich, genauso wie eine erneute Prüfung im Rahmen der Fortschreibung.
2. Bestandsanalyse
Bei der Bestandsanalyse werden der aktuelle Wärmebedarf, der Verbrauch und die damit einhergehenden Treibhausgasemissionen erhoben. Diese Daten werden unter Berücksichtigung von Gebäudetypen, Baualtersklassen sowie Versorgungsstrukturen aus Gas- und Wärmenetzen, Heizzentralen und Speichern erfasst.
3. Potenzialanalyse
Die Potenzialanalyse zeigt Möglichkeiten zur Energieeinsparung für Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme in verschiedenen Sektoren wie Haushalte, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Industrie und öffentlichen Einrichtungen auf. Zudem werden lokale Potenziale erneuerbarer Energien und Abwärmepotenziale ermittelt.
4. Zielszenario
Die Aufstellung eines Zielszenario soll aufzeigen, wie der zukünftigen Wärmebedarf durch erneuerbare Energien gedeckt werden kann, um eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen. Hierbei wird eine räumlich detaillierte Beschreibung der benötigten Versorgungsstruktur im Jahr 2040 erstellt, inklusive eines Zwischenziels für 2030. Dies erfolgt durch die Identifikation geeigneter Bereiche für Wärmenetze und Einzelversorgung.
5. Wärmewendestrategie
Die Wärmewendestrategie formuliert einen Fahrplan zur Umsetzung des kommunalen Wärmeplans. Dabei werden konkrete Maßnahmen, Prioritäten und ein Zeitplan für die kommenden Jahre ausgearbeitet. Es werden konkrete Ziele zur erforderlichen Energieeinsparung und zum Aufbau der künftigen Energieversorgungsstruktur gesetzt.
Kommunale Wärmeplanung in Bayern
Das Bundesgesetz für die Kommunale Wärmeplanung trat am 01. Januar 2024 in Kraft. Dieses Gesetz nimmt aber noch nicht die Kommunen in die Pflicht, sondern verpflichtet vielmehr die Bundesländer dazu eigene Gesetze zu verabschieden. Dabei gibt das Bundesgesetz ein Mindestmaß an die kommunale Wärmeplanung vor. Den Ländern steht es frei die Landesgesetzgebung über das Bundesgesetz hinaus zu verschärfen.
Diese Rechtsgrundlage gibt es in Bayern im Bayerischen Klimschutzgesetz bisher noch nicht.
- Die Implementierung einer flächendeckenden Wärmeplanung in den kommenden drei bis fünf Jahren wird als anspruchsvoll angesehen, wobei mögliche Engpässe bei Ingenieurbüros befürchtet werden.
- Schornsteinfeger sollen Gebäude-Daten sammeln.
- Bis ein entsprechender Plan vorliegt, betrifft die kommunale Wärmeplanung vorerst Endverbraucher oder ihre bestehenden Heizsysteme nicht.
Häufig gestellte Fragen zur kommunalen Wärmeplanung
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