Zuschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) fördert die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung. Die Höhe und Dauer der Vergütung variiert dabei in Abhängigkeit vom Inbetriebnahmejahr sowie der Anlagengröße.
Im Folgenden finden Sie Informationen zu den Auszahlungsbedingungen und Vergütungsbestandteilen für Ihre KWK Anlagen.
Bestätigung über Einbau und Funktion der Steuer- und Regeleinheit für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW
§ 9 Abs. 1-2 EEG 2023 regelt die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung und Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung. Alle Erzeugungsanlagen (unabhängig vom Energieträger) mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 01.01.2021 und einer installierten Leistung von mehr als 25 kW müssen diese gesetzlichen Bestimmungen ab Inbetriebnahme erfüllen.
Für Ihre Vergütung benötigen wir eine Bestätigung über Einbau und Funktion der Steuer- und Regeleinheit gemäß § 9 EEG 2023.
Für Ihre Vergütung benötigen wir zusätzlich zur Bestätigung über Einbau und Funktion der Steuer- und Regeleinheit gemäß § 9 EEG 2023 eine Bestätigung über einen erfolgreich durchgeführten Funktionstest Ihres Funkrundsteuerempfängers (FRE). Diese Bestätigung erhalten Sie von Ihrem Elektriker, der nach der Installation Ihres FRE´s einen Funktionstest mittels EFR-Testwandler durchführen muss.
Meldebestätigung zur Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
Die in Kraft getretene Marktstammdatenverordnung verpflichtet alle Anlagenbetreiber zur Registrierung ihrer Erzeugungsanlagen in das Marktstammdatenregister (MaStR). Das entsprechende Internetportal der Bundesnetzagentur (www.marktstammdatenregister.de) steht Ihnen zur Verfügung.
Sie sind weiterhin zur Registrierung Ihrer Anlagen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme verpflichtet.
Bitte geben Sie zur eindeutigen Identifizierung Ihrer Anlagen die jeweils von uns mitgeteilten HarNES-ID im MaStR-Portal unter dem Feldnamen „Vom Netzbetreiber vergebene Identifikations-Nummer für die Einheit“ an.
BAFA-Zulassungsbescheid
Bitte setzen Sie sich mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Verbindung. Um Ihre Anlage nach dem KWKG vergüten zu können, benötigen wir eine Kopie der Zulassung durch das BAFA.
Bitte senden Sie diese Unterlagen für Anlagen mit einer registrierten Lastgangmessung (RLM) an folgende Adresse:
Bayernwerk Netz GmbH
Grundsätze Erzeugung und Speicher
Lilienthalstraße 7
93049 Regensburg
Gerne auch per Mail:
foerdernachweise@bayernwerk.de
Oder für Anlagen mit einer Standardlastprofilzähler (SLP) an:
Bayernwerk Netz GmbH
c/o e.dialog Netz GmbH
Posteingangsverarbeitung
Woldeforster Str. 6
17109 Demmin
Gerne auch per E-Mail:
kundenservice@bayernwerk.de
Solange uns keine gültige Zulassung vorliegt, dürfen wir als Netzbetreiber weder den KWKG-Zuschlag noch eine Vergütung des eingespeisten Stroms an Sie ausbezahlen.
Direktvermarktungspflicht für Anlagen >100 kW
Seit 2016 sind alle Neuanlagen mit einer installierten Leistung größer 100 kW zur sogenannten Direktvermarktung verpflichtet. Hierbei sind die erzeugten Energiemengen direkt an einen bilanzkreisführenden Dritten (i.d.R. Stromhändler) zu vermarkten.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Ihre Anlage bereits innerhalb dem Vorvormonat vor der Inbetriebnahme von Ihrem Direktvermarkter beim Netzbetreiber angemeldet werden muss, wenn die Anlage sofort ab Inbetriebnahme direktvermarktet werden soll (§ 21c Abs. 1 EEG 2023).
Ausführliche Informationen zum Thema Direktvermarktung finden Sie auf unserer Internetseite: Direktvermarktung
Wenn Sie uns weder eine Zulassung durch das BAFA noch einen geeigneten Käufer für den eingespeisten Strom mitteilen, gehen wir davon aus, dass Sie keinen Strom in unser Netz einspeisen. Sollte es dennoch zu einer Einspeisung in unser Netz kommen, behalten wir uns vor, eventuell entstandene Kosten für Ausgleichsenergie in Rechnung zu stellen.
Nach dem KWKG erhalten Sie grundlegend drei Komponenten vergütet:
1. „Üblicher Preis“ gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 KWKG
Als „üblicher Preis“ gilt der durchschnittliche Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig des jeweils vorangegangenen Quartals. Dieser wird vierteljährlich als KWK-Index (Deutschland) im Internet veröffentlicht.
Diese Komponente erhalten Sie nur für die in das Netz eingespeiste Energiemenge.
Da dieser Preis sich vierteljährlich ändert, ist eine quartalsweise Ablesung der eingespeisten und ggf. auch erzeugten Energiemengen für SLP gemessene Anlagen nötig.
Bitte beachten Sie, dass dieser Bestandteil nur für Anlagen bis 100 kW durch den Netzbetreiber vergütet wird. Anlagen größer 100 kW sind zur Direktvermarktung verpflichtet und erhalten durch diesen den entsprechenden Erlös für die eingespeiste Strommenge.
2. Vermiedenes Netzentgelt
Das jeweils gültige vermiedene Netzentgelt können Sie dem Preisblatt „Entgelt für dezentrale Einspeiser gemäß § 18 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)“ entnehmen. Dieses ist auf der Internetseite der Bayernwerk Netz GmbH unter Netz > Energie einspeisen > Gesetze & Verordnungen > Entgelte für dezentrale Einspeisung veröffentlicht. Da sich das endgültige vermiedene Netzentgelt erst im Nachgang für das jeweilige Kalenderjahr ermitteln lässt, erhalten Sie Abschlagsrechnungen auf der Basis vorläufiger Werte. Die Abrechnungen werden dann ggf. angepasst.
Das vermiedene Netzentgelt erhalten Sie nur für die eingespeisten Energiemengen.
3. ggf. Zuschlag gemäß KWKG
Gemäß KWKG wird für jede in das öffentliche Netz eingespeiste Kilowattstunde ein KWK-Zuschlag geleistet. Sofern eine Voraussetzung nach § 6 Abs. 3 KWKG erfüllt ist, wird ebenso für jede selbstverbrauchte Kilowattstunde der KWK-Zuschlag vergütet.
Für die eingespeiste bzw. selbst genutzte Energie gelten unterschiedliche Vergütungssätze.
Die Höhe und die Laufzeit des Zuschlags sind in der Zulassung, welche durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgestellt wird, verankert.
Auf der Seite der Netztransparenz finden Sie die jeweils aktuelle KWKG-Vergütungskategorientabelle.
Zum 01.02.2021 wurde die Verantwortung für die Berechnung der gesamten Fördersumme für Brennstoffzellen auf die KfW übertragen. Die Höhe des ehemaligen KWK-Zuschlags wurde betragsmäßig der KfW Förderung zugeschlagen.
Bitte lassen Sie uns einen Nachweis über die Inanspruchnahme der KfW-Förderung oder eine Kopie der Zulassung durch das BAFA für Ihre Brennstoffzelle zukommen.
Senden Sie den Nachweis bitte an folgende Adresse:
Bayernwerk Netz GmbH
c/o e.dialog Netz GmbH
Posteingangsverarbeitung
Woldeforster Str. 6
17109 Demmin
Gerne auch per E-Mail:
kundenservice@bayernwerk.de
Solange uns kein Nachweis über die Inanspruchnahme der KfW-Förderung oder ein BAFA-Zulassungsbescheid vorliegt, dürfen wir als Netzbetreiber keine Vergütung für den eingespeisten Strom an Sie ausbezahlen.
Die Anmeldung im Marktstammdatenregister ist weiterhin erforderlich.
Direktvermarktungspflicht nach ausgelaufener Förderung bei KWK-Anlagen > 50 kW
Sofern bei einer KWKG-Anlage > 50 kWel die Zuschlagszahlung gem. § 4 Abs. 3 KWKG ausgelaufen ist, entfällt bei dieser Anlage die Abnahmepflicht des eingespeisten Stroms seitens des Netzbetreibers (§ 4 Abs. 2 S. 3 KWKG). Der Anlagenbetreiber hat somit lediglich einen Anspruch auf die physische Aufnahme des Stroms sowie den vorrangigen Netzzugang durch den Netzbetreiber. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der eingespeiste Strom von einem Händler (Direktvermarkter) kaufmännisch abgenommen wird. Die Benennung eines aufnehmenden Händlerbilanzkreises ist damit für solche Anlagen verpflichtend (§ 4 Abs. 3 StromNZV).
Sofern Sie als Anlagenbetreiber dieser Pflicht zur Direktvermarktung nicht nachkommen und ohne Rechtsgrundlage Strom in das Netz der Bayernwerk Netz GmbH einspeisen, drohen Ihnen der Entzug des Netzzugangs und damit eine physische Trennung Ihrer Anlage von dem Netz der Bayernwerk Netz GmbH.
Nähere Informationen zum Thema Direktvermarktung finden Sie auf unserer Internetseite: Direktvermarktung