Mit der steigenden Elektrifizierung des Verkehrs- und Wärmesektors werden immer mehr Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Mobility an die Stromnetze vor Ort angeschlossen. Dafür bauen Netzbetreiber Ihre Netze kontinuierlich aus. Auch in unserem Netzgebiet ist schon sehr viel passiert: Die Netze werden bereits massiv erweitert, um die Leistung der vielen Stromerzeuger aus erneuerbaren Energien aufzunehmen.
Ab dem 1. Januar 2024 treten neue gesetzliche Regelungen (§ 14a EnWG) in Kraft, die die netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen regeln. Diese gelten für alle Verteilnetzbetreiber und steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE). Eine Teilnahme ist für alle Neuanlagen verpflichtend.
Die Regelungen bilden ein wichtiges Instrument für Netzbetreiber, um die Netzstabilität vor Ort zu gewährleisten. Die Betreiber von steuVE profitieren im Gegenzug von einer Reduzierung der Netzentgelte.
Auf dieser Seite erhalten Kunden, Installateure und Marktpartner alle wesentlichen Informationen zu den allgemeinen Regelungen des §14a EnWG, sowie die Möglichkeiten zur An- und Ummeldung von Neu- und Bestandsanlagen.
- Private Ladeeinrichtungen für Elektroautos
- Wärmepumpen inkl. vorhandener Zusatz- oder Notheizungen (z.B. Heizstab)
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte, deren Summenleistung 4,2kW überschreitet, werden als eine steuerbare Verbraucheinrichtung behandelt. Dies gilt sowohl bei der Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall als auch bei der Beurteilung, ob die Regelungen des §14a EnWG für die Anlage gelten.
Was bedeutet steuern und was bedeutet es für den Verbraucher?
Im Falle von vereinzelten, lokalen Netzengpässen bekommt der Netzbetreiber die Möglichkeit steuVE in den betroffenen Netzabschnitten flexibel zu steuern. Dabei wird die Leistung der Geräte kurzzeitig reduziert. Der Stromverbrauch des normalen Haushalts (z.B. Licht, Kühlschrank) ist davon nicht betroffen, hier darf und wird der Netzbetreiber nicht eingreifen. Für jede steuVE steht im Steuerungsfall zudem weiterhin eine Mindestleistung in Höhe von 4,2kW zur Verfügung. Das bedeutet, dass die Geräte mit verminderter Leistung weiterlaufen.
Welchen Vorteil hat der Kunde von der Neuregelung?
Im Gegenzug für die Bereitstellung der Flexibilität erhalten Netzkunden ein reduziertes Netzentgelt und senken damit Ihre Stromkosten. Als Kunde können Sie aktuell zwischen zwei Tarifsystemen wählen, so genannten Modulen:
Modul 1: Pauschale jährliche Netzentgeltreduzierung
Bei dieser Option gibt es eine jährliche Prämie für die flexible Steuerung der Anlage. Dabei hängt die steuVE mit auf dem Haushaltszähler.
Modul 2: Reduzierung des Arbeitspreises pro Kilowattstunde
Bei dieser Option reduziert sich der Arbeitspreis pro Kilowattstunde für die Energiemenge der steuVE. Voraussetzung dafür ist ein zusätzlicher Zähler für die steuVE.
Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie bisher über Ihren Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet die entsprechenden Preisbestandteile der oben genannten Module separat auszuweisen.
Die aktuelle Höhe der Netzentgeltreduzierung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Netz des Bayernwerks finden Sie unter Netzentgelte Strom.
Neue steuerbare Verbraucher nach §14a EnWG
Sie haben oder planen eine neue steuVE? Um diese an unserem Netz anschließen zu können, benötigen Sie einen Elektroinstallateur, der die Arbeiten fachgerecht erledigt und die Anlage bei uns anmeldet. Als Endkunde können Sie über mein.Hausanschluss den ersten Schritt zur Anmeldung machen, brauchen aber in jedem Fall für die weitere Eingabe und Bestätigung der technischen Daten die Unterstützung Ihres Installateurs.
Alle Angaben zu Ihrer neuen steuVE kann auch Ihr Installateur für Sie über mein.Auftragsportal vornehmen. Neben Ihren Kunden- und Anschlussdaten gibt er die technischen Daten des neuen Gerätes und die Art der Steuerung für Sie an. Außerdem wählt er die Art der Netzentgeltreduzierung (Modulauswahl) in Ihrem Namen aus. Genauere Informationen zu den unterschiedlichen Modulen finden Sie weiter oben auf dieser Seite.
Bestehende steuerbare Verbraucher nach §14a EnWG
Bei Bestandsanlagen gibt es aktuell nichts verpflichtend zu tun. Sind vorerst keine umfassenden Änderungen an der Anlage geplant, sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig. Jedoch kann ein vorzeitiger, freiwilliger Wechsel unter Umständen für Sie finanziell lukrativ sein. In der Tabelle finden Sie heraus, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel für Sie als Bestandsanlagenbetreiber möglich ist.
Das gilt für bestehende steuVE mit Inbetriebnahme vor 01.01.2024
Art der Bestandsanlage (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024) | Übergangsregelung | Übergangszeitraum | Vorzeitiger Wechsel zur netzorientierten Steuerung | ||
---|---|---|---|---|---|
Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung als steuVE definiert sind | Beibehaltung der prozentualen Netzentgelt-Reduzierung aus dem Jahr 2023 | Bis 31.12.2028, danach verpflichtende Überführung in das Modul 1 nach §14a EnWG neue Fassung | Wechsel auf Kundenwunsch mittels Wechselformular auf dieser Seite jederzeit möglich | ||
Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung nicht als steuVE definiert sind* | Bis 31.12.2028, danach Überführung in reguläre Netzentgelte | Wechsel nicht zulässig | |||
Nachtspeicherheizungen* | Dauerhaft bis Außerbetriebnahme/ Ersatz/ Umbau | Wechsel nicht zulässig | |||
Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung als steuVE definiert sind** |
Keine Verpflichtung zur netzorientierten Steuerung, freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch durch Anmeldung des Gerätes als steuVE jederzeit möglich. Rückwechsel danach nicht mehr möglich.
|
Keine Verpflichtung zur netzorientierten Steuerung, freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch durch Anmeldung des Gerätes als steuVE jederzeit möglich. Rückwechsel danach nicht mehr möglich.
|
Keine Verpflichtung zur netzorientierten Steuerung, freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch durch Anmeldung des Gerätes als steuVE jederzeit möglich. Rückwechsel danach nicht mehr möglich.
|
*mit Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach §14a EnWG alte Fassung
**ohne Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach §14a EnWG alte Fassung