Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Was ist die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)?
Die GGV ist ein neues Versorgungsmodell aus dem „Solarpaket I“, welches am 16.05.2024 in Kraft getreten ist. Das Konzept zielt darauf ab, den Nutzern eines Gebäudes anteilig den Strom aus einer Gebäudestromanlage (PV-Anlage) zuzuweisen. Bei Teilnahme am Gebäudestrommodell werden die entsprechenden Letztverbraucher durch den Betreiber der Gebäudestromanlage beliefert. Für den Reststrom muss jeder einzelne Letztverbraucher mit einem Stromlieferanten seiner Wahl einen Stromliefervertrag abschließen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Letztverbraucher können gemäß § 42b Abs. 1 EnWG Strom aus einer Gebäudestromanlage nutzen, wenn
- die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz und in demselben Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes erfolgt
- die Nutzung unmittelbar aus der Gebäudestromanlage oder nach Zwischenspeicherung in einer Energiespeicheranlage erfolgt
- die Strombezugsmengen der teilnehmenden Letztverbraucher sowie die Erzeugungsmengen viertelstündlich (iMSys oder RLM) gemessen werden
- der Letztverbraucher einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage geschlossen hat
Was ist der Unterschied zu den bisher bekannten Mieterstrommodellen?
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist ein eigenständiges Modell und löst daher nicht das bisher bekannte Mieterstrommodell ab. Im Gegensatz zu den Mieterstrommodellen (Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a und b EnWG) gibt es bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG keine Übergabemessung und kein „Kundennetz“. Alle Messstellen – egal, ob teilnehmend oder nicht-teilnehmend – sind Bestandteil des öffentlichen Stromnetzes.
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudestromversorgung besteht kein Anspruch auf Mieterstromzuschlag gemäß § 21 Abs. 3 EEG.
Wie wird der erzeugte PV-Strom den teilnehmenden Letztverbrauchern zugeordnet?
Die rechnerische Aufteilung des PV-Stroms erfolgt anhand des zwischen den teilnehmenden Letztverbrauchern und dem Betreiber vereinbarten Aufteilungsschlüssels. Der Aufteilungsschlüssel muss dem Netzbetreiber vom Betreiber der Gebäudestromanlage mitgeteilt werden.
Liegt dem Netzbetreiber keine Information vor, wird die erzeugte Energie zu gleichen Teilen auf die teilnehmenden Letztverbraucher verteilt.
Wird von der Gebäudestromanlage mehr Energie erzeugt als auf die teilnehmenden Letztverbraucher verteilt werden kann, wird diese Energiemenge als Überschuss ins Netz eingespeist.
Beispiele für den Aufteilungsschlüssel
Statische (konstante) Aufteilung der Energiemengen
Die teilnehmenden Kunden erhalten jeweils einen festen Prozentanteil der erzeugten Energiemenge, wobei die Summe der Anteile nicht 100 % übersteigen darf.
Beispiel für zwei teilnehmende Kunden:
- Kunde 1 erhält 60 % des erzeugten PV-Stroms pro Viertelstunde
- Kunde 2 erhält 40 % des erzeugten PV-Stroms pro Viertelstunde
- Kunde 3 nimmt nicht teil
Dynamische (verbrauchsabhängige) Aufteilung der Energiemengen
Die teilnehmenden Kunden erhalten für jede Viertelstunde proportional zu ihrem individuellen Verbrauch am Gesamtverbrauch der teilnehmenden Letztverbraucher gleichermaßen PV-Strom zugewiesen.
Beispiel für drei teilnehmende Kunden:
Aktuelle Information zur Umsetzung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
Grundsätzlich sind wir als Netzbetreiber seit Inkrafttreten des Solarpaket I dazu verpflichtet, dieses Modell anzubieten. Wir arbeiten derzeit an der Umsetzung in unseren IT-Systemen. Außerdem gibt es noch offene Fragestellungen zum Modell, insbesondere zur Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien (Netzbetreiber, Betreiber der Gebäudestromanlage, Messstellenbetreiber, Stromlieferanten).
Ihr Kontakt zu uns
Fragen zu Lieferantenwechsel und Abrechnung innerhalb eines Mieterstrommodells
- Tel.
- 0800 700 55 22 *
* aus dem Mobilfunknetz abweichende Kosten
Fragen zu PV-Mieterstrom-Zuschlag und Vergütung Erzeugungsanlage innerhalb eines Mieterstrommodells
- Tel.
- 0871 965 601 20