Wir erklären...
In Deutschland sind die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW für das Übertragungsnetz zur überregionalen Versorgung und Übertragung im Höchstspannungsbereich verantwortlich. Die ÜNB müssen den überregionalen Stromaustausch störungsfrei gewährleisten. Für das Bayernwerk ist die TenneT unser vorgelagerter ÜNB.
Die Gleichzeitigkeitsfunktion dient der Zuordnung der Netzkosten auf Netzkunden. Die Jahreshöchstlast einer Netzebene ist bestimmend für die anfallenden Kosten. Die höchsten Lasten der einzelnen Netzkunden treten nicht gleichzeitig auf.
Mit der Gleichzeitigkeitsfunktion wird abgeschätzt, wie stark Netznutzer zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast das Netz belasten. Je mehr Benutzungsstunden (Quotient aus entnommener Jahresarbeit und Höchstentnahmelast) Netznutzer haben, desto höher ist die Gleichzeitigkeit und desto höher die (relative) Beteiligung an den Netzkosten. Die Gleichzeitigkeitsfunktion ordnet jeder Einzelentnahme einen Gleichzeitigkeitsgrad zwischen 0 und 1 zu.
Die Kosten der Netz- und Umspannebenen werden anteilig auf die Entnahmen aus der jeweiligen Netz- und Umspannebene und auf nachgelagerte Netz- und Umspannebenen verteilt. Dabei wird bei der Höchstspannungsebene (HöS) begonnen. Die Kosten werden über die Hochspannungs- (HS) und Mittelspannungsebene (MS) bis hin zur Niederspannungsebene (NS) gewälzt. Eine schematische Darstellung der einzelnen Netz- und Umspannebenen ist unter Netzentgelte für unser Stromnetz zu finden.
Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die an unser Netz angeschlossen sind, erhalten – rechtlich vorgeschrieben – ein Entgelt für die vermiedene Netznutzung, sogenannte vermiedene Netzentgelte. Bei der Einführung der vermiedenen Netzentgelte im Jahr 2005 ging der Gesetzgeber davon aus, dass lokal erzeugter Strom Kosten vermeidet. Es hat sich jedoch gezeigt, dass der dezentral erzeugte Strom nicht immer vor Ort verbraucht wird. Deshalb wurde mit dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) 2017 beschlossen, die Zahlung von vermiedenen Netzentgelten an dezentrale Erzeugungsanlagen sukzessive zu beenden.
Volatile Erzeugungsanlagen (Windenergieanlagen und Photovoltaikanlagen) mit Inbetriebnahme ab 2018 erhalten keine vermiedenen Netzentgelte mehr. Für volatile Anlagen, die früher in Betrieb genommen wurden, verringern sich die vermiedenen Netzentgelte ab 2018 um ein Drittel, ab 2019 um zwei Drittel und ab 2020 entfällt die Vergütung vermiedener Netzentgelte.
Die Zahlung von vermiedenen Netzentgelten für steuerbare Anlagen wurde auf das Niveau des Jahres 2016 eingefroren und ab 2023 erhalten Neuanlagen keine Zahlungen mehr.
Alle fünf Jahre wird unsere Effizienz von der Bundesnetzagentur gesondert geprüft. Dieser Zeitraum von fünf Jahren wird Regulierungsperiode (RP) genannt. Die Regulierungsperiode von Strom beginnt ab der zweiten RP jeweils ein Jahr nach der RP von Gas. Das dritte Jahr einer RP gilt als Basisjahr und wird für die Bestimmung der Erlösobergrenze der nächsten RP genutzt. Vor Beginn einer RP wird die Erlösobergrenze für die kommende RP festgelegt. Im Jahr 2019 befinden wir uns sowohl im Strom als auch im Gas in der dritten RP.
Das Einspeisemanagement (EinsMan) beschreibt die vorgenommene Abregelung der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie KWK-Anlagen. Diese Abregelung ist nötig, wenn einzelne Abschnitte eines Verteil- oder Übertragungsnetzes überlastet sind und dadurch die Versorgungssicherheit bedroht wird. Beispielsweise werden Windkraftanlagen aus dem Wind gedreht oder Wechselrichter bei Solaranlagen ausgeschaltet.
Strom-Netzbetreiber mit weniger als 30.000 angeschlossenen Kunden bzw. Gas-Netzbetreiber mit weniger als 15.000 angeschlossenen Kunden können ein vereinfachtes Verfahren wählen und unterliegen dann nicht dem regulären Effizienzvergleich (gem. § 24 ARegV).
Für diese kleinen Netzbetreiber wird der Effizienzwert als einheitlicher Effizienzwert ermittelt. Für die Berechnung dieses Effizienzwertes kommen die Ergebnisse des bundesweiten Effizienzvergleichs der vorherigen Regulierungsperiode zur Anwendung.
Für Verteilnetzbetreiber bieten wir vom Bayernwerk unsere regulatorischen Kompetenzen als Dienstleistung an. Gerne informieren wir Sie über unsere Dienstleistungen im Regulierungsmanagement.