Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 16. April 2015 mit dem Beschluss BK6-13-042 einen einheitlichen Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom (Netznutzungsvertrag Strom) festgelegt. Der Netznutzungsvertrag enthält keine Regelung zur Verrechnung von Blindarbeit. Infolge dessen verzichtet die Bayernwerk AG auf eine Veröffentlichung eines Preisblattes für Blindarbeit ab 01.01.2016 im Rahmen der Netznutzungsabrechnung.
Die Bayernwerk AG weist darauf hin, dass die im Netzanschlussvertrag (NAV) geregelten Netzanschlussbedingungen in Bezug auf die Einhaltung der Blindleistungsgrenzen weiterhin Gültigkeit haben.
Die Bayernwerk AG behält sich – ggf. auch rückwirkend – die Geltendmachung einer anderweitigen Kompensation bei Überschreitung der Grenzen für die Blindarbeit ausdrücklich vor.