Individuelle Netzentgelte
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Bayernwerk Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Bayernwerk Netz GmbH hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 S. 1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der BNetzA und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der BNetzA rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Anfragen zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV richten Sie bitte an folgendes Postfach:
- Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 / PDF (228 KB)
- Hochlastzeitfenster 2024 / PDF (140 KB)
- Hochlastzeitfenster 2023 / PDF (140 KB)
- Hochlastzeitfenster 2022 / PDF (349 KB)
- Hochlastzeitfenster 2021 / PDF (138 KB)
- Hochlastzeitfenster 2020 / PDF (87 KB)
- Hochlastzeitfenster 2019 / PDF (65 KB)
- Hochlastzeitfenster 2018 / PDF (19 KB)
- Hochlastzeitfenster 2017 / PDF (19 KB)
- Hochlastzeitfenster 2016 / PDF (19 KB)
- Hochlastzeitfenster 2015 / PDF (19 KB)
- Hochlastzeitfenster 2014 / PDF (19 KB)
- Hochlastzeitfenster 2013 / PDF (21 KB)
- Hochlastzeitfenster 2012 / PDF (15 KB)
- Hochlastzeitfenster 2011 / PDF (15 KB)
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist die Bayernwerk Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und ein Stromverbrauch von über 10 GWh erreicht wird.
Die mit dem Letztverbraucher zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der BNetzA, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der BNetzA rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Sofern ein Netzkunde sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, werden für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesonderte Entgelte festgelegt.