technik.info
06. Juli 2023
Für wen gilt nun die Aufhebung der 70-%-Regelung und der FRE- bzw. SGH-Pflicht?
- Anlagen mit einer installierten Leistung ≤ 7 kWp unterliegen nicht länger der 70-%-Regelung oder der Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers (FRE) bzw. Smart Grid Hub (SGH).
- Anlagen mit einer installierten Leistung von > 7 kWp und ≤ 25 kWp können erst mit dem Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) die Aufhebung der 70-%-Regelung bzw. die Deaktivierung der technischen Einrichtung zur Steuerung bei ihrem zuständigen Netzbetreiber anzeigen.
- Anlagen mit einer installierten Leistung > 25 kWp müssen weiterhin die netzdienliche Steuerung gem. § 9 in der jeweils gültigen Version des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen.
- Anlagen, bei welchen mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung gemäß § 14a EnWG verbaut (z.B. Wärmepumpe, Wallbox, Nachtstromspeicherheizung) ist, müssen unabhängig ihrer installierten Leistung weiterhin die netzdienliche Steuerung gem. § 9 in der jeweils gültigen Version des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen.
Die Aufhebung der 70%-Regelung bzw. der Deaktivierung der technischen Einrichtung zur Steuerung muss unter folgendem Link bei uns als Netzbetreiber angezeigt werden: Änderung Leistungsbegrenzung (bayernwerk-netz.de)
27. Februar 2023
Wir möchten darauf hinweisen, dass sich ab Mittwoch, dem 1.3.23 die Preise für Baustrom ändern. Der neue Vertrag wird rechtzeitig unter Formulare (bayernwerk-netz.de) von uns zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie, dass Verträge mit den alten Preisen dann nicht mehr akzeptiert werden können und von uns abgewiesen werden.
31. Januar 2023
In den vergangenen Jahren ist die Anzahl an Anfragen zur Einspeisung in unserem Netz stark angestiegen. So hatten wir im Jahr 2022 knapp 75% mehr Anfragen als im vorhergegangen Jahr 2021. Dies beweist, dass die Energiewende in vollem Gange ist. Diese tatkräftig zu unterstützen ist unsere Mission. Dementsprechend werden wir ab 01.02.2023 für Erzeugungsanlagen mit einer angefragten Leistung ab 300 kW ein neues Reservierungsverfahren einführen.
Alle Infos dazu finden Sie unter folgenden Link: Reservierungsverfahren ab 300 kW
15. November 2022
Sehr geehrte/r Frau/Herr Mustermann,
wir als Bayernwerk versuchen unser Angebot für Sie und unsere gemeinsamen Kunden kontinuierlich weiterzuentwickeln. Hierzu gehört auch die Erneuerung unserer IT-Infrastruktur.
Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie hiermit darüber informieren, dass Zähleraufträge im Zeitraum von 18.11. bis einschließlich 06.12.2022 aufgrund von IT-Systemumstellungen nicht möglich sein werden.
Das bedeutet, dass in diesem Zeitraum der Zählermontagedienstleister mit Ihnen und dem Kunden leider keinen Termin zur Zählermontage vereinbaren kann. Falls Sie den Zähler eigenständig einbauen (ZMI-Installateur), können wir Ihnen diesen im genannten Zeitraum ebenso leider nicht zu senden.
Ab 07.12. werden alle Zähleraufträge schnellstmöglich nachgeholt.
Wir bitten Sie diesbezüglich um Verständnis und empfehlen Ihnen dies bei Ihrer Terminplanung zu berücksichtigen.
Falls Sie Fragen hierzu haben, melden Sie sich gerne bei dem für Sie zuständigen Kundencenter.
Freundliche Grüße
Ihre Bayernwerk Netz GmbH
26. Oktober 2022
Nach einer fast dreijährigen Pause können wir nun endlich wieder mit unserer Installateur-Infoveranstaltung durchstarten.
Diese findet heuer in einem neuen Format und Rahmen statt – Remote über Microsoft Teams.
Dies ermöglicht uns Sie alle zu erreichen und zu informieren.
Die Infoveranstaltungen finden am Donnerstag, 10.11.2022 und am Dienstag, 22.11.2022 jeweils von 16:00 bis 17:30 Uhr mit folgender Agenda statt:
- Impuls „Neue Zusammenarbeit“
- Neuer Ansatz zur Bewertung von Mängeln / Zählermontage durch Installateure
- Erdungsanlagen für Wohngebäude: Ausblick auf die E DIN 18014 der Firma DEHN
- Unser Netzanschlussportal
· Aktuelle Entwicklungen in den TAB
· Wärmepumpen-Kaskade
Über die nachfolgenden Links können Sie sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung einwählen und teilnehmen:
- 10.11.2022 Installateurveranstaltung 2022 Termin 1/2
- 22.11.2022 Installateurveranstaltung 2022 Termin 2/2
Wir freuen uns sehr Ihnen diese Informationsmöglichkeit und Austauschplattform wieder anbieten zu können und freuen uns auf Ihre Teilnahme.
12. Oktober 2022
Laststeuerung von Direktheizungen und Wärmepumpen 2022/2023
Die Bayernwerk Netz GmbH wird in diesem Winter wieder Direktheizungen und Wärmepumpen regeln. Die Sperrung erfolgt planmäßig vom 01.11.2022 - 31.03.202 3 (Werktage ohne Samstage und Sonntage, Ferien oder Feiertage) zu folgenden Zeiten:
07:37 - 08:07 Uhr bzw. 07:37 - 08:37 Uhr
21:58 - 22:28 Uhr bzw. 21:58 - 22:58 Uhr
Die maximal vorgesehene zusammenhängende Sperrung beträgt 1 Stunde.
Weitere Informationen finden Sie hier.
1. Juli 2022
Der Bundestag hat am 28.04.2022 das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG‐Umlage beschlossen. Das Gesetz trat zum 28.05.2022 in Kraft. Dadurch wird die EEG‐Umlage ab dem 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 auf 0,00 ct/kWh gesenkt.
Für alle EEG-umlagepflichtige Anlagen mit reiner Arbeitsmessung ist eine Zwischenablesung zum 30.06.2022 nicht erforderlich. Die Zählerstanderfassung der nicht fernauslesbaren Zähler erfolgt weiterhin zum 31.12.2022 im Rahmen der Jahresendabrechnung. Es erfolgt eine rechnerische Abgrenzung der Zählerstände zum 01. Juli 2022.
Lediglich für Sondersachverhalte ist für das ganze Jahr 2022 eine Rechengröße in Form einer kalkulatorischen Gesamtjahresumlage zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass mindestens für nachfolgend genannte Anlagen weiterhin ein Generatorzählers zur EEG-Umlagen-Ermittlung für das Jahr 2022 notwendig ist:
- § 61c EEG (Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK‐Anlagen) und
- § 61l EEG (Speicherverluste bei Stromspeichern) à i. V. mit § 21 EnuG
Generatorzähler nur, wenn Anlagenbetreiber sich von Umlagen wie z. B. KWK-Umlage, Offshore-Umlage und EEG-Umlage befreien möchte
Was ändert sich für Neuanlagen ab 01.07.2022?
- Alle Abfragen zur EEG Umlage im Neuanlagenprozess werden ab 01.07.2022 nicht mehr benötigt:
- Die Mitteilungspflichten nach § 74 EEG gibt es ab 01.07.2022 nicht mehr
Anlagenbetreiber muss keine Auskünfte mehr gemäß EEG -Umlagefragebogen (z. B. Personenidentität usw. ) tätigen - Generatorzähler die ausschließlich zur Erfassung der EEG-Umlage notwendig sind, werden nicht mehr eingebaut
- Ausgenommen sind hocheffiziente KWKG Anlagen > 10 kW und 10 MWh und Speicher > 10 kW und 10 MWh (konventionell) /30 kW (EE)! Dort gilt die Jahresbetrachtung und damit weiter der § 74 EEG (Mitteilungspflichten)und Abrechnung 2022 auf Basis der vom ÜNB noch zu veröffentlichten kalkulatorischen Gesamtjahresumlage!
Was ändert sich für Bestandsanlagen ab 01.07.2022?
- Wir als Netzbetreiber werden ohne Kundenwunsch keinen Ausbau von eingebauten Generatorzählern veranlassen
- der Generatorzähler kann auf Kundenwunsch ausgebaut werden, wenn dieser ausschließlich für den Zweck zur Ermittlung der EEG-Umlage benötigt wurde
- bei folgenden messtechnischen Gründen ist ggf. weiterhin ein Generatorzähler erforderlich:
vergütetem Selbstverbrauch (PV), KWK-Anlagen mit KWK-Zuschlag auf den Selbstverbrauch (< 100 kW), Bemessungsleistung, gewillkürte Vorrangregelung, Summenzähler (für z.B. Fernsteuerbarkeit), Energieträgerabgrenzung, Stromsteuer, Marktintegrationsmodell (PV), Finanzamt, kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe, PV-Mieterstromzuschlag, Umsetzung Redispatch etc.
„Geplanter“ Wegfall der Erhebung der EEG-Umlage zum 01.01.2023
Ab dem 1. Januar 2023 soll die Erhebungssystematik der EEG-Umlage in das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt und mit der Erhebung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage zusammengefasst werden. Das Sofortmaßnahmengesetz befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.
Die EEG-Umlage soll dann im Grundsatz vollständig aus dem Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ ausgeglichen werden (§ 6 Abs. 2 EnUG-RegE). Ist ausnahmsweise doch die Erhebung einer EEG-Umlage erforderlich, um den EEG-Finanzierungsbedarf zu decken, wird sie als Aufschlag auf die Netzentgelte (Strombezug aus dem Netz) definiert.
7. Februar 2022
Seit November letzten Jahres bieten wir unseren Kunden die Möglichkeit den Netzanschlussvertrag vollständig digital abzuschließen. Die Kundencenter versenden den Vertrag per E-Mail direkt an den Kunden. Diese enthält einen Link, mit dem der Kunde das Angebot für seinen Netzanschluss annehmen kann – eine Unterschrift auf dem Vertrag entfällt. Auf diese Weise kann auf den Versand per Post verzichtet werden. Somit ermöglichen wir dem Kunden eine beschleunigte und unkomplizierte Annahme des Vertrags. Als zusätzlicher Nebeneffekt leisten wir einen Beitrag zur Nachhaltigkeit.
Diesen Weg können wir dem Kunden allerdings nur ermöglichen, wenn bei der Anmeldung eine gültige Kunden-E-Mailadresse mitgegeben wird. Deswegen sind wir auf Sie angewiesen und bitten Sie um die Angabe der Kunden-E-Mailadresse.
27. Januar 2022
Wärmepumpenheizungen sind im Neubau und in der Gebäudesanierung immer mehr auf dem Vormarsch. In Kombination mit einer Erzeugungsanlage bietet das Messkonzept Wärmepumpenkaskade eine Lösung eigenerzeugten Strom sowohl für die Wärmepumpe als auch für den Allgemeinstromverbrauch zu nutzen.
Damit Schwierigkeiten bei Umsetzung und Abrechnung minimiert werden, bitten wir diesen Hinweis zu beachten.
15. Dezember 2021
Es hat sich im Laufe der Zeit zur gängigen Praxis entwickelt, dass Zählerausbauten durch die Elektroinstallateure vor Ort im Zuge ihres Kundenauftrages gleich mit erledigt werden. Wir müssen dies aufgrund eines enormen Sicherheitsrisikos in Zukunft weiterhin strikt untersagen.
Viele unserer Kunden oder auch Abrissfirmen gehen davon aus, dass Gebäude ohne Zähler auch stromlos sind, welches durch einen alleinigen Zählerausbau nicht gegeben ist. Bei einem Hausabriss in diesem Zustand, kann dies im schlimmsten Fall zu tödlichen Verletzungen führen.
Wir können dieses Risiko nur minimieren, wenn wir die Zählerdemontagen selbst beauftragen und zuvor Gelegenheit haben die Sachlage mit dem Eigentümer zu klären. Wir bitten sie daher dringend, auch im Interesse ihres eigenen Risikos, Zählerdemontagen bei uns zu melden.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Broschüre „Informationen für Elektrotechniker“ Punkt 5.6 Außerbetriebnahme der Anschlussnutzeranlage (Zählerausbau) und 5.7 Außerbetriebnahme eines Netzanschlusses (Demontage Hausanschluss)
12. November 2021
Bitte beachten Sie bei der Planung von Gebäudedurchdringungen für die Strom-Hauseinführung (Einsparte-/Mehrsparte) auf einen Abstand von ca. 20-25 cm zur seitlich angrenzenden Wand. Dieser Abstand ermöglicht die ideale (seitliche) Anordnung des Hausanschlusskastens und des Hausanschlusskabels unter Einhaltung der normativen Anforderungen. Durch die korrekte Anordnung wird verhindert, dass Probleme mit den Mindestbiegeradien unserer Hausanschlusskabel auftreten. Eine Hauseinführung z. B. in der Wandmitte, bedingt Kabelschlaufen welche bis zu 50 cm in den Raum hineinragen. Weitere Infos finden Sie in unseren Informationen für Elektrotechniker und an dem jeweils zuständigem Kundencenter.
05. November 2021
Mit dem am 05. November live gehenden Update steht Ihnen nun eine Auswahlliste aller am Markt verfügbaren Erzeugungseinheiten zur Verfügung! Das bedeutet, dass Sie nur noch die von Ihnen verbaute Einheit bei der Anmeldung auswählen müssen und der Upload des Einheitenzertifikats für Sie entfällt (z.B. E.4 für die Niederspannung). Weitere Infos finden Sie unter diesem Link.
Wir aktualisieren diesen Katalog fortwährend und wollen damit langfristig alle verfügbaren Einheiten abdecken. Nur noch nicht gelistete Einheiten können nach wie vor unter „nicht gelistete Einheit/Hersteller“ angemeldet werden. Ein verpflichtender Upload eines gültigen Einheitenzertifikats ist dann erforderlich.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir spätestens bei der Inbetriebsetzung nur noch gültige und gelistete Einheiten akzeptieren werden.
Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Kundencenter gerne zur Verfügung.
27. Oktober 2021
Kurzgefasst:
- Bei der Zählermontage durch Installateure (ZMI) erfolgt die Montage des Zählers direkt durch den Installateur, in dessen selbst installierten Anlagen
- Zähler und Zusatzmaterial kommen im Paket zum Installateur
- Ein Termin mit einem Zählermontagedienstleister ist nicht mehr erforderlich
Seit Oktober 2021 haben alle (Stamm)-Installateure im Strombereiche die Möglichkeit daran teilzunehmen.
Es müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Plombierungberechtigung (Vertrag)
Sobald alle Unterlagen/Nachweise vollständig bei uns eingegangen und geprüft sind, erhalten Sie Ihr Berechtigungsschreiben und können dann die Zählermontage aufnehmen. Bitte achten Sie insbesondere bei dem Rahmenvertrag (ZMI) darauf, dass uns für einen reibungslosen Ablauf alle Seiten des Vertrages unterschrieben vorliegen müssen.
Alle Informationen rund um ZMI (z. B. Prozessablauf, Schulungsanmeldung) gibt es auch auf unserer Internetseite.
22. Oktober 2021
Die Bayernwerk Netz GmbH wird in diesem Winter wieder Direktheizungen und Wärmepumpen regeln. Die Sperrung erfolgt planmäßig vom 01.11.2021 - 31.03.2022 (Werktage ohne Samstage und Sonntage, Ferien oder Feiertage) zu folgenden Zeiten:
07:37 - 08:07 Uhr bzw. 07:37 - 08:37 Uhr
21:58 - 22:28 Uhr bzw. 21:58 - 22:58 Uhr
Die maximal vorgesehene zusammenhängende Sperrung beträgt 1 Stunde.
Weitere Informationen finden Sie hier.
09. August 2021
Ab heute ist die Anmeldung von Ladeeinrichtungen online auf unserer Homepage möglich und ersetzt das bisher dafür zur Verfügung gestellte PDF-Formular. Bitte verwenden Sie ab sofort ausschließlich diesen Service. PDF´s werden nur noch bis zum 31.11.2021 an unseren Kundencentern angenommen. Das neue Anmeldeportal finden Sie hier.
30. Juli 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
Für die Anmeldungen von Netzanschlüssen und Erzeugungsanlagen sowie Inbetriebsetzungen wurde bereits sehr erfolgreich das Webportal im Gebiet des Bayernwerks eingeführt.
Die Vorteile des Onlineportals sollen nun auch für die Gesellschaften zur Anwendung kommen, für die das Bayernwerk als Partner und technischer Dienstleister für den Netzbetrieb agiert. Für den Großteil der Gesellschaften ist die Implementierung bereits abgeschlossen und das Portal nutzbar.
Damit gilt ab sofort für die nachfolgenden Gesellschaften, dass Anmeldung im Bereich Hausanschluss sowie Erzeugungsanlagen wie im Netzgebiet des Bayernwerks auf dem Onlineportal des Bayernwerks beantragt werden können und sollen. Dies impliziert wie beim Bayernwerk eine verpflichtende Anmeldung über das Onlineportal bei Erzeugungsanlagen. Die Gesellschaften, für die das Portal angewendet wird, sind:
- Energieversorgung Putzbrunn
- Energienetze Bayern
- Energienetze Schaafheim
- Stromnetz Pullach
- Stromnetz Weiden
- Energieversorgung Alzenau
- Energieversorgung Gemünden
- Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn
- Stromversorgung Pfaffenhofen
- Stromnetz Kulmbach
- Stadtwerke Olching Stromnetz
- Stromnetz Weilheim
Für die Gesellschaften
- Stromversorgung Ismaning
- Stromversorgung Haar
Wird die Implementierung voraussichtlich in der KW 35 abgeschlossen sein. Bitte spätestens ab 1.9.2021 dann hier das Portal nutzen.
Was sind Ihre Vorteile nochmals konkret?
- Statusübersicht sämtlicher Aufträge
- Komfortable Bedienung der Webportale durch automatische Menüführung und hinterlegte Ausfüllhilfen
- Duplizieren und Umwandeln von Anträgen
- Möglichkeit zum Zwischenspeichern von Anträgen
- Schnelle Bearbeitung durch digitale Weitergabe
- Antragszusammenfassungen und Information über Statusänderungen per E-Mail
- Durchgängige Bearbeitung mit Datenübernahme von Anmeldung bis Inbetriebsetzung
Wie erhalten Sie Zugang zu den Portalen?
Als zugelassener Installateur erhalten Sie von uns eine gesonderte Zugangsberechtigung per E-Mail an Ihre hinterlegte Mailadresse. Überprüfen Sie hierzu bitte auch regelmäßig den Inhalt des Spam-Ordners in Ihrem E-Mail-Account (Absender: info@bayernwerk.de). Nach der Registrierung im Portal stehen Ihnen über einen speziellen Login-Bereich Funktionen zur Verfügung, die eine Vorgangsbearbeitung zukünftig erleichtern.
Wo sind die Portale zu finden?
Auf unserer Internetseite finden Sie die Webportale unter:
https://www.bayernwerk-netz.de/de/fuer-kommunen-und-partner/installateure/netzanschluss-portal.html
Zudem werden bei den Kooperationsgesellschaften auf deren eigener Homepage entsprechende Verlinkungen eingerichtet.
21. Juli 2021
Aufgrund neuer organisatorischer Anforderungen wurde das Formular für die Freigabe von Mess- und Wandlerschränken an das neue Design der Bayernwerk Netz GmbH angepasst.
Zusätzlich wurde auch das Heft „Informationen für Wandlermessungen“ grundlegend überarbeitet und an die aktuellen Normen und Vorschriften angepasst. Dieses Informationsheft fasst die normativen Anforderungen und die Vorgaben der Bayernwerk Netz GmbH bezüglich Wandlermessungen sinngemäß zusammen.
Alle neuen Dokumente finden Sie wie gewohnt auf unserer Internetseite Technische Mindestanforderungen (bayernwerk-netz.de).
14. Juli 2021
Alle Anlagenbetreiber sind dazu verpflichtet, Ihre neuen und bereits bestehenden Erzeugungsanlagen und Speicher im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur zur registrieren. In der kürzlich geänderten MaStRV wurde die Registrierungsfrist von bereits bestehenden Bestandsanlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor 31. Januar 2019 geändert. Diese haben noch bis spätestens 30. September 2021 die letzte Gelegenheit, ihre Anlagen ohne weitere Konsequenzen nachzumelden. Nach Ablauf dieser Frist sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, Förderansprüche (Vergütungszahlungen) auszusetzen, bis nachweislich eine Registrierung im MaStR erfolgt ist. Der Zahlungsstopp beinhaltet sowohl Abschlagszahlungen als auch Monats- und Jahresabrechnungen.
Zusätzlich dazu handelt es sich bei mangelnder Erfüllung der Mitwirkungspflicht um eineOrdnungswidrigkeit, welche die Bundesnetzagentur entsprechend nachverfolgen und mit Zwangsgelder ahnden wird.
Aus diesem Grund weisen wir alle Anlagenbetreiber daraufhin, Ihrer ggf. ausstehenden Mitwirkungspflicht nachzukommen. Im Netzgebiet des Bayernwerks befinden sich leider immer noch tausende unregistrierte Bestandsanlagen.
Bitte beachten, dass bereits registrierte Anlagen nicht erneut im MaStR-Portal angemeldet werden dürfen (Vermeidung von Anlagendoppelungen). Jeder Anlagenbetreiber kann im MaStR-Portal einsehen, ob und welche seiner Anlagen bereits registriert sind.
Eine Registrierung ist im Internet unter www.marktstammdatenregister.de möglich.
13. Juli 2021
Die Anlagenbetreiber sind nicht nur dazu verpflichtet Ihren Stromspeicher im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur zu registrieren, sondern auch beim zuständigen Netzbetreiber zum Netzanschluss anzumelden.
Bei den sogenannten „Netzbetreiberprüfungen" werden alle prüfungsrelevanten Angaben des Anlagenbetreibers kontrolliert und mit den vorliegenden Daten des Netzbetreibers abgeglichen. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass viele Anlagenbetreiber Ihren Speicher zwar im Marktstammdatenregister registriert haben, jedoch nicht beim zuständigen Netzbetreiber als angeschlossen bzw. in Betrieb gesetzt gemeldet wurde.
Bitte stellen Sie daher eine unverzügliche Online-Anmeldung des Speichers über das Netzanschluss-Portal sicher, damit ein späterer Datenabgleich im MaStR gegenüber der Bundesnetzagentur gewährleistet werden kann.
14. April 2021
Im „Datenblatt Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge“ wurde unter anderem nach einem Übersichtsschaltplan des Anschlusses der Ladeeinrichtung an das Netz gefragt. Dieser muss zukünftig nicht mehr verpflichtend beigefügt werden, jedoch behalten wir uns vor, diesen in Einzelfällen nachzufordern. Ein überarbeitetes Formular finden Sie auf unserer Homepage
07. April 2021
Unser Online-Portal wurde unter dem Punkt Inbetriebsetzungs-/ Änderungsanzeige für folgende Messkonzepte erweitert:
- Wärmepumpenkaskade
- Umbau von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung (auch für Post-EEG)
- Umbau von Überschusseinspeisung auf Volleinspeisung
Detailbeschreibungen:
Wärmepumpenkaskade – komplette Neuanlage:
Verwenden bei folgendem Fall:
Neu: Wärmepumpenzähler, Haushaltszähler und PV-Anlage
Folgende Auswahl ist zu treffen:
Antragsart [2]: „Neuanlage: Bezugs- inkl. Erzeugungsanlage (optional mit Stromspeicher)“
Punkt [4] „Messkonzept“ im Feld „Auswahl Messkonzept“: „Neuanlage Wärmepumpenkaskade“
Hier werden dann drei Eingabeebenen angezeigt:
Reiter 1: Einbau 2Richtungszähler Wärmepumpe (Z1): Angaben sind zwingend erforderlich
Reiter 2: Einbau 2Richtungszähler Haushaltszähler (Z2): Angaben sind zwingend erforderlich
Reiter 3: Optionaler Einbau Generatorzähler: Angabe ist nur beim Einbau eines Generatorzählers notwendig
Eine vorherige Anmeldung der Bezugs- und Erzeugungsanlage ist zwingend erforderlich.
Umbau Bezug auf PV Selbstverbrauch inkl. Wärmepumpenkaskade:
Verwenden bei folgendem Fall:
Bestand: Wärmepumpenzähler und Haushaltszähler
Neu: PV-Anlage
Folgende Auswahl ist zu treffen:
Antragsart [2]: „Erzeugungsanlage (optional mit Stromspeicher)“
Punkt [4] „Messkonzept“ im Feld „Auswahl Messkonzept“: „Umbau Bezug auf PV Selbstverbrauch inkl. Wärmepumpenkaskade“
Hier werden dann vier Eingabeebenen angezeigt.
Reiter 1: Wärmepumpenzähler bestehend: Angaben sind zwingend erforderlich
Reiter 2: bestehender Haushaltszähler: Angaben sind zwingend erforderlich
Reiter 3: Einspeisung am Übergabezähler (Wärmepumpenzähler): Angaben sind zwingend erforderlich
Reiter 4: optional: Generatorzähler: Angabe ist nur beim Einbau eines Generatorzählers notwendig.
Eine vorherige Anmeldung der Erzeugungsanlage ist zwingend erforderlich
Umbau auf Wärmepumpenkaskade – Bezugs- und Einspeiseanlage vorhanden:
Verwenden bei folgendem Fall:
Bestand: Haushaltszähler und PV-Anlage
Neu oder Bestand: Wärmepumpenzähler
Folgende Auswahl ist zu treffen:
Antragsart [2]: „Anlagenveränderung / Messgerätewechsel“
Punkt [4] „Messkonzept“ im Feld „Auswahl Messkonzept: „Umbau auf Wärmepumpenkaskade Bezugs- und Einspeiseanlage vorhanden“
Hier werden dann drei Eingabeebenen angezeigt:
Reiter 1: Wärmepumpenzähler neu oder bestehend: Angaben sind zwingend erforderlich
Reiter 2: bestehender Haushaltszähler: Angaben sind zwingend erforderlich
Reiter 3: Abfrage Generatorzähler: Angabe ist nur beim Einbau eines Generatorzählers notwendig.
Eine vorherige Anmeldung einer Neuanlage ist zwingend erforderlich.
Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung ohne Generatorzähler:
Folgende Auswahl ist zu treffen:
Antragsart [2]: „Anlagenveränderung - Anlagenveränderung / Messgerätewechsel“
Punkt [4] „Messkonzept“ im Feld „Auswahl Messkonzept: „Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung ohne Generatorzähler“
Hier werden dann drei Eingabeebenen angezeigt:
Reiter 1: Einbau Zweirichtungs-Übergabezähler neu: Angaben sind zwingend erforderlich
Reiter 2: Ausbau des vorhandenen Bezugszählers: Angaben sind zwingend erforderlich
Reiter 3: Ausbau des vorhandenen Volleinspeisezählers: Angaben sind zwingend erforderlich
In diesem Fall ist eine Inbetriebsetzungs-/ Änderungsanzeige völlig ausreichend, eine vorherige Anmeldung der Anlage ist ausdrücklich nicht notwendig.
Umstellung von Volleinspeisung auf Selbstverbrauch mit Generatorzähler:
Folgende Auswahl ist zu treffen:
Antragsart[2]: „Anlagenveränderung - Anlagenveränderung / Messgerätewechsel“
Punkt [4] „Messkonzept“ im Feld „Auswahl Messkonzept: „Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung mit Generatorzähler“
Hier werden dann vier Eingabeebenen angezeigt:
Reiter 1: Einbau Zweirichtungs-Übergabezähler neu: Angaben sind zwingend erforderlich
Reiter 2: Ausbau des vorhandenen Bezugszählers: Angaben sind zwingend erforderlich
Reiter 3: Ausbau des vorhandenen Volleinspeisezählers: Angaben sind zwingend erforderlich
Reiter 4: Einbau des neuen Generatorzählers: Angaben sind zwingend erforderlich
In diesem Fall ist eine Inbetriebsetzungs-/ Änderungsanzeige völlig ausreichend, eine vorherige Anmeldung der Anlage ist ausdrücklich nicht notwendig.
Umstellung von Überschusseinspeisung auf Volleinspeisung:
Folgende Auswahl ist zu treffen:
Antragsart [2]: „Anlagenveränderung - Anlagenveränderung / Messgerätewechsel“
Punkt [4] „Messkonzept“ im Feld „Auswahl Messkonzept: „Umstellung von Überschusseinspeisung auf Volleinspeisung“
Hier werden dann drei Eingabeebenen angezeigt:
Reiter 1: Volleinspeisezähler neu: Angaben sind zwingend erforderlich
Reiter 2: bestehender Übergabezähler: Angaben sind zwingend erforderlich
Reiter 3: Ausbau des Generatorzählers: Angabe ist nur beim Ausbau eines Generatorzählers notwendig.
In diesem Fall ist eine Inbetriebsetzungs-/ Änderungsanzeige völlig ausreichend, eine vorherige Anmeldung der Anlage ist ausdrücklich nicht notwendig.
Zusätzliche Hinweise für die Bearbeitung von Inbetriebsetzungs-/ Änderungsanzeigen:
Aufgrund der vielen Messkonzepte kann es sein, dass im jeweiligen Auswahlbild nicht alle Messkonzepte auf einem Blick ersichtlich sind. In diesen Fällen können Sie innerhalb des Auswahlfeldes nach unten scrollen.
Bei Anlagen die bereits mit einer modernen Messeinrichtung (mME) ausgestattet sind und keine zusätzliche Zählermontage erforderlich ist, wäre es sehr hilfreich, wenn bei der Inbetriebsetzungsanzeige die Zählerstände zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung (z. B. einer PV-Anlage) mitgeteilt werden. Die Zählerstände können hierfür einfach als Foto mit hochgeladen werden, oder im Bemerkungstext mitgeteilt werden. Siehe hierzu auch die technik.info vom 22. Dezember 2020.
19. März 2021
Gemäß der Anwendungsregel für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz VDE-AR-N 4105:2018-11 erfolgt der Nachweis der elektrischen Eigenschaften durch Einheitenzertifikate. Um Herstellern und Zertifizierern ausreichend Zeit zu geben, bestand eine vom VDE|FNN verlängerte Übergangsfrist bis zum 31.03.2021.
Ab dem 01.04.2021 sind für Erzeugungseinheiten und Schutzeinrichtungen (NA-Schutz) nur noch Zertifikate von akkreditierten Zertifizierungsunternehmen zulässig, die auf Basis der aktuell gültigen Normen erstellt wurden. Zertifikate für Leistungsflussüberwachungen dürfen durch Zertifizierungsunternehmen ohne Akkreditierung ausgestellt werden. Es gilt das Eingangsdatum der An-/Änderungsmeldung.
Eine Übersicht über die erforderlichen Dokumente und eine Bewertungshilfe für Einheitenzertifikate stellen wir Ihnen unter folgenden Link zur Verfügung: Einheitenzertifizierung ab dem 01.04.2021
5. März 2021
Aus gegebenem Anlass möchten wir auf den Anmeldeprozess von Ladeinfrastruktur aufmerksam machen.
- Wir bitten Sie, § 19 Abs. 2 NAV zu berücksichtigen: Hiernach müssen alle Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber gemeldet werden.
- Für die Anmeldung hat das Bayernwerk einen eigenen Anmeldeprozess. Im Rahmen dessen, bitten wir Sie das Datenblatt Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge digital vollständig auszufüllen und an das zuständige Kundencenter per Mail oder Netzanschlussportal zu schicken. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Homepage.
Sollten Sie bereits das Vorgehen umsetzen, möchten wir uns an dieser Stelle für Ihre Unterstützung recht herzlich bedanken!