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Neue Regeln für Wärmepumpe, Wallbox und Co.

Elektroauto lädt in der Einfahrt eines Hauses an der Wallbox
Bild: midjourney

Mit dem novellierten §14a Energiewirtschaftsgesetz (ENWG) wird der Netzanschluss von sogenannten steuerbaren Verbrauchern beschleunigt. Gleichzeitig dürfen Netzbetreiber, wie das Bayernwerk, deren Leistung bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes reduzieren. Was heißt das konkret? Ein Blick ins Energiewirtschaftsgesetz.

Wen betrifft die neue Regelung und welche Vorteile hat sie?

Wer seit 1. Januar 2024 eine Wärmepumpe, eine private Ladeeinrichtung für sein E-Auto, einen Stromspeicher oder ein Klimagerät zum Kühlen mit einer elektrischen Anschlussleistung von über 4,2 Kilowatt in Betrieb genommen hat, fällt unter den novellierten §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Anlagenbesitzer profitieren von der neuen gesetzlichen Regelung direkt: Diese Geräte, auch steuerbare Verbrauchseinrichtungen – kurz steuVE genannt – muss der Netzbetreiber ohne zeitlichen Verzug ans Stromnetz anschließen. Die Anmeldung der Anlagen übernimmt der Elektroinstallateur.

Wann und warum dürfen Netzbetreiber wie das Bayernwerk den „Strom drosseln“? Und welche Entschädigung erhalten die Anlagebetreiber dafür?

Der Netzbetreiber darf in Ausnahmesituationen – und nur dann – die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen steuern, indem er die Leistung der Geräte kurzzeitig dimmt – allerdings darf die Leistung nie unter 4,2 Kilowatt fallen. Damit ist der weitere Betrieb dieser steuVE auch in Ausnahmesituationen möglich. Eine solche herrscht vor, wenn eine Überlastung des lokalen Stromnetzes droht. Anlagenbetreiber werden dafür entweder über eine pauschale Prämie oder reduzierte Netzentgelte entschädigt. Sie haben die Wahl zwischen zwei Tarifsystemen: Modul 1 (pauschale Prämie) und Modul 2 (reduzierte Netzentgelte). Mehr dazu unter dem Punkt „Finanzielle Entschädigungen und Einsparungen für Anlagenbetreiber“.

Warum die neue Regelung?

Um die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen, müssen zunehmend Wärmepumpen, Wallboxen und Speicher an die Stromnetze vor Ort angeschlossen werden. Im Gebiet der Bayernwerk Netz erweitert das Unternehmen die Netze daher bereits massiv, um die Leistung der vielen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aufzunehmen. Punktuell kann es jedoch vorkommen, dass in einem Netzabschnitt zusätzliche steuVe schneller angeschlossen werden müssen, als das Netz erweitert werden kann. Für diese Fälle bietet die Novelle des §14a EnWG nun die Möglichkeit einer kurzfristigen Leistungsreduzierung – um die zusätzlichen Anlagen sicher im Netz einzubinden, ohne dieses lokal zu überlasten.

Was heißt das für Bestandsanlagen?

Für Bestandsanlagen ändert sich aktuell nichts – hier sind erst in einigen Jahren Maßnahmen nötig. Außer, es stehen umfangreiche Änderungen an einer Anlage an. Bestehende Anlagen sind außerdem nur von dieser Neuregelung betroffen, wenn es zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin eine Vereinbarung zur Steuerung dieser Bestandsanlagen gibt. In diesem Fall ist ein Funkrundsteuerempfänger für die Anlage im Zählerschrank mit verbaut. Für diese Anlagen gelten die neuen Regelungen erst zum 1. Januar 2029. Wurde nichts vereinbart, sind die bestehenden steuVE davon ausgenommen. Wer in die neue Regelung wechseln und von niedrigeren Netzentgelten profitieren will, kann sich dafür freiwillig über den Elektroinstallateur anmelden! Übrigens: Nachtspeicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz und fallen nicht unter die Regelung.

Wie funktioniert die Steuerung der Neuanlagen durch das Bayernwerk technisch?

Der Messstellenbetreiber verbaut ein Steuergerät im Zählerschrank, das direkt mit der steuVE verbunden ist. Bisher werden die Anlagen über Funkrundsteuerempfänger gesteuert, künftig sollen diese Aufgabe intelligente Messsysteme zusammen mit einer Steuerbox, übernehmen. Bei einer Netzengpass-bedingten Drosselung wird die Leistung von 4,2 Kilowatt nicht unterschritten.

Kann es passieren, dass zu Hause nicht mehr genug Strom zur Verfügung steht?

Nein, gesteuert werden nur steuVE wie Wallbox, Wärmepumpe, Speicher oder Anlagen zur Raumkühlung – und das auch nur in Ausnahmefällen. Mit einer Leistung von mindestens 4,2 Kilowatt sind diese Geräte immer noch funktionstüchtig: So können Wärmepumpen weiterheizen und Elektroautos weiterhin laden – nur eben etwas langsamer als sonst. Der normale Strombezug des Haushalts bleibt davon ohnehin unberührt.

Finanzielle Entschädigungen und Einsparungen für Anlagenbetreiber: Was ist der Unterschied zwischen Modul 1 und 2?

Modul 1 sieht einen festen Rabatt vor, der je nach Region zwischen 110 bis 190 Euro (brutto) pro Jahr liegt. Beim Bayernwerk beträgt die pauschale Reduzierung 156,58 Euro brutto für 2024. Im Rahmen vom Modul 2 wird der Arbeitspreis pro Kilowattstunde pauschal um 60 Prozent reduziert. Voraussetzung dafür ist ein separater Zähler für Wallbox, Wärmepumpe und Co. Übrigens: Ab 1. April 2025 soll noch Modul 3 hinzukommen, das zeitvariable Netzentgelte ermöglicht. Das heißt, die Netzentgelte werden zeitlich angepasst und steigen oder sinken je nach Auslastung des Netzes.

Auf einen Blick

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a mit einer Leistung über 4,2 Kilowatt (kW):

  •  private Ladeeinrichtungen oder Wallboxen
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
  • Wärmepumpenheizungen
  • inklusive Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)

Wichtig: Maßgeblich für die 4,2-Kilowatt-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung. Das heißt, dass mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, ebenfalls von der Neuregelung betroffen sind.

Weitere Infos rund um den §14a EnWG hat das Bayernwerk hier zusammengetragen: