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Entgelte für dezentrale Einspeisung (§ 18 StromNEV)

Entsprechend § 18 StromNEV erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt entspricht dem gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelt. Das Entgelt wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung

  • nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gefördert wird oder
  • nach § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vergütet wird und in dieser Vergütung bereits vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder
  • aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes gefördert wird
  • gemäß § 120 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 18 Abs. 5 StromNEV aus Anlagen mit volatiler Erzeugung erfolgt.