Entgelte für dezentrale Einspeisung (§ 18 StromNEV)
Entsprechend § 18 StromNEV erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt entspricht dem gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelt. Das Entgelt wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
- nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gefördert wird oder
- nach § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vergütet wird und in dieser Vergütung bereits vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder
- aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes gefördert wird
- gemäß § 120 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 18 Abs. 5 StromNEV aus Anlagen mit volatiler Erzeugung erfolgt.
- Preisblatt gültig ab 01.01.2023 bis 31.12.2023 (vorläufig) / PDF (167 KB)
- Preisblatt gültig ab 01.01.2022 bis 31.12.2022 / PDF (687 KB)
- Preisblatt gültig ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 / PDF (202 KB)
- Preisblatt gültig ab 01.01.2020 bis 31.12.2020 / PDF (201 KB)
- Preisblatt gültig ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 / PDF (138 KB)
- Erläuterungen zur Vergütung vermiedener Netzentgelte 2018 / PDF (120 KB)
- Archiv der Entgelte