Netzengpässe
Netzengpässe – Übertragungsrichtung – prognostizierte Dauer § 15 Abs. 5 und Abs. 4 StromNZV
Gemäß § 15 StromNZV sind Elektrizitätsverteilnetzbetreiber zum Engpassmanagement verpflichtet.
Im Netzgebiet der Bayernwerk Netz GmbH bestehen keine Engpässe, die eine Bewirtschaftung der verfügbaren Leitungskapazitäten erforderlich machen.
Das Stromnetz ist für die anfallenden Leistungsanforderungen ausreichend dimensioniert.